Fundrecht: Schweizer Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

 

ZGB Art. 720 Fund

  1. Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.
  2. Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.
  3. Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.

 

ZGB Art. 722 Eigentumserwerb, Herausgabe

  1. Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer.
  2. Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
  3. Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

 

Verordnung über die Personenbeförderung Art. 77

3. Abschnitt: Fundsachen

  1. Wer eine verlorene Sache auf dem Gebiet eines Unternehmens oder in einem Fahrzeug findet, muss sie unverzüglich dem Personal abgeben.
  2. Das Unternehmen wird als Finderin betrachtet, kann aber keinen Finderlohn beanspruchen.
  3. Das Unternehmen muss die Person, die die Sache verloren hat, benachrichtigen, wenn es sie kennt, und die Fundsache angemessen aufbewahren.
  4. Nachdem das Unternehmen die Fundsache drei Monate aufbewahrt hat, kann es sie versteigern. Die Versteigerung muss bekannt gemacht werden. Fundsachen mit einem Zeitwert von höchstens 50 Franken dürfen bereits nach Ablauf eines Monats versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
  5. Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderb ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

 

Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Art. 24 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise

  1. Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden.
  2. Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar.

 

Hinweis: Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen. Der Verlust eines Ausweises (Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung) hat dessen Ungültigkeit zur Folge.

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